Ab dem 1. Dezember 2020 (bis vsl. 15 Januar ist laut dem Bayerischen Innenministerium und der 9. BayIfSMV vom 30.11.2020 der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten untersagt.
Das bedeutet, dass die Nutzung von Golfanlagen durch den Golfer untersagt ist.
Wir versuchen Sie hier mit den wichtigsten Fragen und Informationen auf dem Laufenden zu halten.